1Ob199/19z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S*****, vertreten durch Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in Leoben, gegen die beklagte Partei Dr. B***** M*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen 15.381,14 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Juli 2019, GZ 2 R 112/19m 48, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Mai 2019, GZ 22 Cg 53/18w 44, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.411,20 EUR (darin enthalten 235,20 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin zeigt in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb sie – ungeachtet des nicht bindenden nachträglichen Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):
1. Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überschauen (RIS Justiz RS0026413). Sie reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RS0026313 [T1]). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist eine umfassende Aufklärung notwendig (RS0026772 [T6]).
Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren ist die ärztliche Aufklärungspflicht verschärft (RS0026340; RS0026581 [T2]). Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist; der uninformierte Patient wird überrascht, weil er nicht mit der aufgetretenen Komplikation rechnete (RS0026340 [T6]). Diese typischen Risiken müssen erhebliche Risiken sein, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre (RS0026340 [T10]; RS0026581 [T6, T14]).
Die Rechtsfrage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufzuklären hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und daher im Allgemeinen nicht revisibel (RS0026328 [T2]; RS0026529 [T18, T20]; RS0026763 [T5]), es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (RS0021095; RS0026529 [T31]). Das ist hier nicht der Fall.
2.1. Die Klägerin war bei der Beklagten in zahnärztlicher Behandlung. Die Beklagte erklärte ihr, dass zum Erhalt eines bestimmten Zahnes eine Wurzelbehandlung notwendig ist, klärte sie aber weder mündlich noch durch einen Aufklärungsbogen über die Vorgänge bei einer Wurzelbehandlung noch über typische Risiken, wie zB über das Risiko eines Gewebeschadens bei Spülungen des Wurzelkanals samt daraus resultierender Lähmungserscheinungen im Gesicht, des möglichen Absterbens des Wangengewebes etc, auf. Für den Beginn der Wurzelbehandlung lag keine solche Dringlichkeit vor, dass die Beklagte nicht Zeit gehabt hätte, über das Verfahren bei der Wurzelbehandlung samt damit notwendiger Spülung und dem daraus resultierenden Risiko von Lähmungserscheinungen im Gesicht bzw dem möglichen Absterben des Wangengewebes aufzuklären. Sie nahm bei der Klägerin im Rahmen der Wurzelbehandlung eine Spülung des Wurzelkanals vor, wodurch es bei ihr zu einem Gewebeschaden samt daraus resultierender Lähmungserscheinungen kam. Bei der Klägerin verwirklichte sich ein typisches Risiko, das bei einer Wurzelbehandlung durch Spülung (in unterschiedlich starken Ausprägungen) auftreten kann. Jeder zweite Zahnarzt kennt aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit einen solchen Zwischenfall. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird ihr Gesicht wegen der Behandlung dauerhaft unsymmetrisch bleiben; auch das Taubheitsgefühl wird voraussichtlich bleiben.
2.2. Das Berufungsgericht ging – wie schon das Erstgericht – aufgrund des festgestellten typischen Risikos bei einer Wurzelbehandlung davon aus, dass die Beklagte die Klägerin über Gewebeschäden durch die Spülung samt möglicher Lähmungserscheinungen zeitgerecht aufklären hätte müssen. Diese möglichen Folgen seien keineswegs geringfügig oder gar vernachlässigbar, sondern könnten vielmehr sehr gravierend sein, mögen sie auch sehr selten sein. Aufgrund der Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen lasse sich eine konkrete statistische Wahrscheinlichkeit von diesbezüglichen Schadensfällen nicht angeben. Selbst ein nicht sehr ängstlicher, vernünftiger Patient wolle realistischerweise über die bestehenden Gefahren der Spülung zumindest im Groben aufgeklärt werden, wäre er doch ansonsten bei Eintritt des Risikos von den Folgen überrascht, was gerade vermieden werden solle. Die Beklagte mache auch nicht geltend, dass ihr die prinzipiellen Gefahren der Verwendung der Spüllösung (Schädigung umliegenden Gewebes) nicht bekannt gewesen wären. Sie habe die Verletzung der Aufklärung über die Behandlungsfolgen bei Einsatz der Spüllösung zu verantworten. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.
3. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung 7 Ob 228/11x (= RdM 2012/85, 113 [ Leischner Lenzhofer ]) betrifft die Ablehnung der Ausweitung der Risikoaufklärung auf typische Risiken eines dringend erforderlichen (nachträglichen) Sanierungseingriffs bei Verwirklichung einer der Operation typischerweise anhaftenden Komplikation, über die aufgeklärt wurde. Diese Entscheidung betrifft eine andere Rechtsfrage; ihr liegt auch ein mit dem Anlassfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Ob in einer „durchschnittlichen Zahnarztpraxis in Österreich“ vor einer Wurzelbehandlung eine entsprechende Aufklärung erfolgt, ist – worauf das Berufungsgericht ohne Fehlbeurteilung hinwies – unerheblich, weil es sich um eine Rechtsfrage handelt, ob eine solche Verpflichtung besteht. Die von der Beklagten vermisste Feststellung einer prozentuellen Wahrscheinlichkeit des sich verwirklichten Risikos ist – wie vom Berufungsgericht dargelegt – wegen der nur teilweisen Erfassung allein der schweren Fälle und der sehr hohen Dunkelziffer von Problemen beim Nachspülen nicht möglich. Selbst unter Zugrundelegung der von ihr behaupteten äußerst geringen Wahrscheinlichkeit vermag sie keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen, die aufgrund der festgestellten Typizität des Risikos und dessen Erheblichkeit für den Patienten von der Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über das Risiko eines Gewebeschadens ausgingen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung inhaltlich auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Der vom Erstgericht ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 und 3 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht der Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RS0129365 [T1, T3]).