JudikaturOGH

10Ob88/15m – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober, Dr. Hubert Niedermayr und Mag. Harald Gursch, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 30.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. August 2015, GZ 3 R 99/15x 32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsfrage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufzuklären hat, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung in die Operation einzuwilligen, überschauen kann, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und daher im Allgemeinen nicht revisibel (RIS Justiz RS0026763 [T1, T2, T5]), es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers in der Berufung, er hätte im Rahmen der ärztlichen Aufklärung die Bedeutung des Wortes „Rezidiv“ nicht verstanden, stelle eine iSd § 482 Abs 2 ZPO unzulässige Neuerung dar, ist eine jedenfalls vertretbare und daher nicht aufzugreifende Auslegung des Parteivorbringens (vgl RIS Justiz RS0042828 ua).

Dem weiteren Revisionsvorbringen des Klägers, es habe keine Aufklärung über das Risiko einer nach der Operation eintretende Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Vergleich zum Zustand vor der Operation stattgefunden, ist entgegenzuhalten, dass von den Vorinstanzen der Eintritt einer solchen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers nicht festgestellt wurde. Es wurde lediglich festgestellt, dass die beiden Operationen nicht erfolgreich waren und der Kläger weiterhin die Beschwerden und Schmerzen wie vor den Operationen hatte. Mit dem Vorbringen, der Kläger hätte auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass es durch die Operation zu einer deutlich negativen Veränderung seines Gesundheitszustands kommen könne und sowohl berufliche Einschränkungen als auch Einschränkungen in der künftigen Lebensführung gegeben sein könnten, die nun auch tatsächlich eingetreten seien, entfernt sich die Revision somit vom festgestellten Sachverhalt und ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS Justiz RS0043312).

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