11Os56/13i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ruth H***** und Josef H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, Abs 2, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 14. Februar 2013, GZ 35 Hv 61/12v 98, sowie über die Beschwerde des Zweitangeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde des Zweitangeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ruth H***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 15, 156 Abs 1 StGB (B) und der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (C II und III) sowie Josef H***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, Abs 2, 15 StGB (A I und II), der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB (C) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (D) schuldig erkannt.
Danach haben in S*****
A) Josef H***** einen Bestandteil seines Vermögens wirklich verringert und zum Schein zu verringern versucht und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger „oder“ wenigstens eines von ihnen, insbesondere der G***** GmbH, vereitelt und zu vereiteln versucht, und zwar
I) wirklich verringert, nämlich am 15. Jänner 2007 durch vertragliche Vereinbarung und anschließende grundbücherliche Eintragung eines Belastungs und Veräußerungsverbots zugunsten von Mag. Jutta H***** auf seinen Liegenschaften EZ 382 und EZ 444 GB *****, wodurch er einen Schaden in der Höhe von insgesamt 69.738,57 Euro herbeiführte;
II) zum Schein zu verringern versucht, indem er jeweils das Vorliegen von Nutzungsrechten dritter Personen, sohin nicht bestehende Forderungen und Belastungen betreffend seine Liegenschaften GB ***** EZ 382 und EZ 444, vortäuschte und unter Berufung darauf die Einstellung des Exekutionsverfahrens des Bezirksgerichts S*****, AZ 1 E *****, beantragte, wobei sein Vorsatz jeweils zumindest auf die Herbeiführung eines Schadens in der Höhe von insgesamt 53.650 Euro gerichtet war, und zwar
1) am 5. September 2009 durch die Vorlage einer unwiderruflichen Benutzungsvereinbarung für zehn Jahre, datiert mit 13. März 2007, zugunsten des gelöschten Unternehmens „A***** GmbH Co KG“;
2) am 2. August 2010 durch die Vorlage zweier Mietverträge, datiert mit 13. März 2007, zwischen der „A***** GmbH Co KG“ und Ruth H***** sowie Martin H***** betreffend die Liegenschaft in *****, sowie durch die neuerliche Vorlage des zu A II 1 angeführten Vertrages;
B) Ruth H***** zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 2. August 2010 zu den zu A II geschilderten Tathandlungen des Josef H***** dadurch beigetragen, dass sie einen Mietvertrag mit der gelöschten „A***** GmbH Co KG“, datiert mit 13. März 2007, über die Wohnung in ***** (GB ***** EZ 382) unterfertigte, wodurch den Gläubigern des Josef H***** zumindest ein Schaden in der Höhe von 49.250 Euro entstehen sollte;
C) Dr. Hubert K***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn nachangeführter, von Amts wegen zu verfolgender mit Strafe bedrohter Handlungen falsch verdächtigten, wobei sie wussten (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren und wobei die fälschlich angelasteten Handlungen jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht waren, und zwar:
I) Josef H***** vom 14. März 2009 bis 13. Oktober 2010 des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB durch wiederholte Anzeigeerstattung und Beantragung der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Genannten, weil dieser vorgeblich trotz Befangenheit das Versteigerungsverfahren AZ 1 E ***** des Bezirksgerichts S***** geführt, die Versteigerung rechtswidrig durchgeführt, jeden Einwand ohne Klärung abgelehnt, alle Einsprüche ignoriert und einen bewusst falschen Termin gewählt habe, um eine Teilnahme des Josef H***** an der Versteigerungstagsatzung zu verhindern, weiters weil er Kenntnis davon gehabt habe, dass es sich bei den in der Versteigerung befindlichen Liegenschaften um kein Massevermögen handle, dennoch am 8. Oktober 2009 die Liegenschaften versteigert habe, obwohl er bereits den Tatbestand des Amtsmissbrauchs begangen hatte, trotz unerledigter Rechtsmittel und unerledigter Klagen rechtswidrig einen Zuschlag erteilt und sich geweigert habe, ein Rechtsmittel zu Protokoll zu nehmen, schließlich weil er hierdurch die Bank vorsätzlich bereichert und die Familie H***** und die „A***** GmbH Co KG“ geschädigt und ihn (Josef H*****) am 12. August 2010 amtsmissbräuchlich des Verhandlungssaals verwiesen habe, damit er gegen die Bereicherung der Bank und gegen den Zuschlag keinen Widerspruch erheben konnte;
II) Ruth H***** und Josef H***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 30. November 2010 des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB sowie des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB durch die in einem an den Vorsteher des Bezirksgerichts S***** gerichteten Schreiben aufgestellten Behauptung, Dr. K***** habe einen Betrag von 9.000 Euro unterschlagen, um sie von der Versteigerung am 12. August 2010 auszuschließen und er habe mit rechtswidrigen Beschlüssen und Entscheidungen versucht, die Bank zu bereichern;
III) Ruth H***** und Josef H***** am 10. Oktober 2010 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB durch die schriftliche Behauptung, Dr. K***** habe das gegenständliche Strafverfahren gegen sie mit unrichtigen und falschen Angaben und Wertungen in der Absicht beantragt, sie zu schädigen;
D) Josef H***** am 3. Jänner 2012 in P***** eine falsche inländische bzw ausländische öffentliche Urkunde, die einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht, indem er im Zwangsversteigerungsverfahren des Bezirksgerichts S*****, AZ 1 E *****, die Kopie eines vom „Landrat S*****“ ausgestellten „Personalausweises des Deutschen Reiches“ dem Gerichtsvorsteher im Postwege mit dem sinngemäßen Vorbringen vorlegte, er sei Staatsbürger des Deutschen Reiches, weshalb die Durchführung des Exekutionsverfahrens gesetzwidrig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Erstangeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 [lit] a StPO sowie die des Zweitangeklagten aus Z 5, 5a und „9“ leg cit.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Erstangeklagten:
Soweit die Beschwerdeführerin aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO „eine Reihe von Feststellungen ... als aktenwidrig“ rügt, weil sie „sich nicht mit den Beweisergebnissen in Einklang bringen lassen“, verkennt sie den Inhalt dieses Nichtigkeitsgrundes vom Ansatz her: Ein Urteil ist nämlich nur dann aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS Justiz RS0099492, RS0099431, RS0099524; 11 Os 40/09f; Fabrizy , StPO 11 § 281 Rz 47, Ratz , WK StPO § 281 Rz 393 und 467).
In US 37 f hat das Erstgericht dem Vorwurf mangelnder Schlüssigkeit (Z 5 vierter Fall; Ratz , WK StPO § 281 Rz 444) entgegen logisch und empirisch einwandfrei die in den Schuldsprüchen A II und B ersichtlichen Vereinbarungen als nachträgliche Scheinkonstrukte abgeleitet. Dem setzt die Nichtigkeitswerberin bloß eigenständig beweiswürdigende Spekulationen auf Basis der Vertragserrichtung zum in den Urkunden angegebenen Zeitpunkt entgegen und verfehlt damit die erwiderungsfähige Darstellung einer Mängelrüge.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz , WK StPO § 281 Rz 581, 584, 593).
Wie schon in der Mängelrüge führt die Rechtsmittelwerberin dem entgegen in ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a) überwiegend eigene beweiswürdigende Überlegungen für sich ins Treffen („Es ist daher im Zweifel zu Gunsten der Erstangeklagten davon auszugehen ...“) und entzieht sich damit meritorischem Eingehen.
Eben dieses bewirkt sie durch Außerachtlassen der erstrichterlichen Konstatierungen, etwa US 15 f und 38 zur Datierung des Mietvertrags (A II 2, B), US 10 f zur angeblichen Unmöglichkeit einer weiteren Gläubigerschädigung zufolge des bereits bestehenden Veräußerungs und Belastungsverbots sowie US 12, 14, 36 und 38 zum Scheincharakter des Mietvertrags und zur behaupteten Wertsteigerung der Liegenschaft wegen erzielter Mieteinnahmen.
Ebenso fern der tatrichterlichen Feststellungen (US 14) wird mit der innerhalb Monatsfrist möglichen Kündigung des Mietvertrags und einem daher „völlig untauglichen Versuch“ argumentiert. Bleibt hier der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall StPO) daran zu erinnern, dass sich eine Schmälerung der Gläubigerbefriedigung durch eine (wenn auch nur vorgetäuschte) Vermietung notorisch aus der eingeschränkten Verwertbarkeit einer Liegenschaft ergibt (vgl das bereits vom Erstgericht zitierte Erkenntnis 11 Os 90/11m mwN zur ständigen Judikatur).
Der Vorwurf, keiner der Gläubiger auch und insbesondere die betreibende Gläubigerin der Liegenschaftsexekution habe einen Schaden erlitten, übergeht den Schuldspruch B wegen (lediglich) versuchter betrügerischer Krida (US 4, 15 f). Der auf Schadenszufügung und höhe gerichtete Vorsatz (US 15 f) wurde in US 39 f mängelfrei begründet. Ergänzend sei angemerkt, dass das Verbrechen nach § 156 StGB zwar das Vorhandensein von zumindest zwei Gläubigern voraussetzt (hier festgestellt US 8 f), die Schädigung aber bloß eines von diesen (hier der betreibenden Gläubigerin R***** GmbH) genügt ( Fabrizy , StGB 10 § 156 Rz 1 und 7).
Zur Schuldspruchgruppe C versucht die Beschwerdeführerin den inkriminierten Äußerungen einen anderen Bedeutungsinhalt zu geben („bedeutet im landläufigen Sinn“) und entfernt sich damit einmal mehr vom Feststellungssubstrat des Ersturteils (US 27 ff). Auch die Aufzählung von Schreibfehlern in Gerichtsstücken der Exekutionsverfahren ist nicht die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell rechtlicher Nichtigkeit.
Nur zur Abrundung sei erwähnt, dass in der Strafanzeige des Exekutionsrichters gerade kein als Urkundenfälschung zu subsumierendes Geschehen dargestellt wird (US 26 f), was somit entgegen der Verwunderung der Erstangeklagten auch nicht zu einer diesbezüglichen Strafverfolgung führen hätte können.
Das „Begehren“ von „Feststellungen“ gemeint offenbar im Sinne der Geltendmachung eines Feststellungsmangels ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 600 ff) setzt gleichermaßen die Ausrichtung am vorhandenen Feststellungssubstrat der angefochtenen Entscheidung voraus (RIS Justiz RS0099810 [T21]) und kann nicht gegen subsumtionsrelevant getroffene Konstatierungen eingesetzt werden, um nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und sogar durch Vorlage neuer Beweismittel einen aufgrund eigener beweiswürdigender Erwägungen konstruierten Sachverhalt einzufordern.
Die Berufung auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO in diesem Zusammenhang lässt mit der Formulierung, „die ... Feststellungen sind objektiv unrichtig und können ... auch nicht begründet werden“ wiederum die prozessordnungsgemäße Darstellung einer Mängelrüge vermissen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten:
Wiewohl sich die Nichtigkeitsgründe nach den Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO grundsätzlich unterscheiden (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 471), führt der Beschwerdeführer Mängel und Tatsachenrüge in einem undifferenzierten Vorbringen aus. Soweit daraus ein gesetzlich mögliches Anfechtungsziel erkennbar wird, ist zu erwidern:
Keiner der beiden in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgründe ermöglicht eine Bekämpfung des Schöffenurteils mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen nach Art der nur im Einzelrichterprozess gesetzlich vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Gerade dies unternimmt der Rechtsmittelwerber, indem er behauptet, er habe zu A I „bei richtiger Würdigung der Beweise ... nicht kridaträchtig im Sinne des § 156 StGB gehandelt“ (vgl zu beeinträchtigungsfähigen Gläubigern überdies US 8 f und 32). Keine entscheidende Tatsache (zum Begriff vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 399) berührt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Motivationsgeschichte der Einräumung des Veräußerungs und Belastungsverbots.
Der Vorwurf mangelnder Erörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse (Z 5 zweiter Fall) beschränkt sich auf die Darlegung der „Ansicht“ des Beschwerdeführers, er hätte aus einer im Jahr 1993 (!) vollzogenen Versteigerung noch 500.000 Euro bei einer Bank „einfordern können“. Die daraus abgeleitete Behauptung fehlender Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ist ebensowenig meritorischer Erledigung zugänglich wie das bloße Anführen von „§ 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO“ als angeblich vorliegender Nichtigkeitsgrund.
Auch zu A II verliert sich die Beschwerde in eigene Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld („aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse hätte der Erstrichter ... festzustellen gehabt ...“) und vernachlässigt insbesondere, dass ihm in diesem Zusammenhang lediglich eine versuchte scheinbare Vermögensverringerung zur Last liegt; eine wirtschaftliche Krisensituation des Schuldners ist für die Herstellung des Tatbestands des § 156 StGB nicht erforderlich ( Fabrizy , StGB 10 § 156 Rz 1). Dass sich der Zweitangeklagte weiterhin der 2004 aufgelösten (US 12) A***** GmbH Co KG bediente, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
Nominell als Rechtsrüge (Z 9 lit a), inhaltlich jedoch aus Z 5 vierter Fall moniert der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel zur festgestellten Wissentlichkeit (US 29 f) bei der Faktengruppe C, zeigt damit aber keine Willkür ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 444) in der tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 44) auf. Einmal mehr verfehlt der Zweitangeklagte die prozessordnungsgemäße Darstellung des von ihm intendierten Nichtigkeitsgrundes, indem er darlegt, er sei von der Richtigkeit seiner Anschuldigungen gegenüber dem Exekutionsrichter ausgegangen.
Die Behauptung zum Schuldspruch D, der vom Rechtsmittelwerber vorgelegte „Personalausweis“ habe „nicht einmal den Anschein einer echten, unverfälschten Urkunde erweckt“, orientiert sich nicht an den gegenteiligen Feststellungen (US 31 f; vgl überdies zum nicht existenten Aussteller SSt 55/31; Fabrizy , StGB 10 § 223 Rz 3 und Kienapfel/Schroll in WK² StGB § 223 Rz 56).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (des Zweitangeklagten) folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.