JudikaturOGH

7Ob276/06y – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christoph Lassmann-Wichtl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bianca R*****, vertreten durch Gradischnig Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in Villach, wegen EUR 60.114,60 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2006, GZ 4 R 133/06w-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung hat der Tierhalter bei der Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten (RIS-Justiz RS0105089). Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalles (stRsp; RIS-Justiz RS0030157; RS0030567). Die Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung hat in einer den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragender Weise zu erfolgen. Dabei spielt die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Verhalten und die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Rolle (2 Ob 308/03p und 9 Ob 132/04h mwN). Es ist nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres - worauf sich die Beklagte insbesondere stützt -, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen (9 Ob 132/04h mwN).

Die Entscheidung der Vorinstanzen entspricht dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, weshalb die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist. Auf den Regressverzicht nach Art 11 AFB ist nicht einzugehen, weil es die Beklagte verabsäumte, in erster Instanz entsprechendes Vorbringen und Beweisanbote zu erstatten. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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