RS0017155 – OGH Rechtssatz
Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ebenso wie solche in Angelegenheiten der Verfahrenskosten und der Sachverständigengebühren als unanfechtbar anzusehen.
…Z 1 AußStrG). Unter diese Bestimmung fallen auch Entscheidungen darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RIS-Justiz RS0017155 [T4]; vgl 5 Ob 103/09x [ErwGr 2]). Unanfechtbar ist auch jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (RIS-Justiz…
…15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig (6 Ob 194/25k; vgl RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781; RS0036078). [5] Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist daher als jedenfalls…
…die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RIS Justiz RS0017155 [T4]). 2. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof kann auch ein zugelassenes Rechtsmittel zurückweisen, wenn…
…62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind auch im Verfahren Außerstreitsachen Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0017155; vgl auch RS0052781). Derartige Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS Justiz RS0052781 [T3]). Darunter fallen alle Entscheidungen…
…steht mit dem Gesetz im Einklang - gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig - (RIS-Justiz RS0017155), sodass der dennoch erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" des Betroffenen als absolut unzulässig zurückzuweisen ist. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist entbehrlich, wenn…
…vor. 1. Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0017155), sodass das dennoch erhobene Rechtsmittel des Betroffenen als absolut unzulässig zurückzuweisen ist. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist entbehrlich, wenn ein absolut…
…sind – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – auch in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0017155; vgl auch RS0044213). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS Justiz RS0052781 [T3]). Das absolut unzulässige Rechtsmittel…
…von der Mutter in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobene Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0017155). Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Unterschrift eines Anwalts oder Notars (§ 65 Abs 3 Z 5 iVm § …
…Witwers ist unzulässig. Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0017155). Der Revisionsrekurs ist demnach gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind und ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder…
…die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RIS Justiz RS0017155; RS0044233; RS0008483; RS0008673; RS0007695; RS0111498 ua; so schon 3 Ob 102/92, SZ 66/15). Der trotzdem erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist…
…62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind (auch) in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781, RS0036078). [5] 2. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Formalentscheidungen…
…richtet, (absolut) unzulässig. Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht anfechtbar (vgl RIS-Justiz RS0017155 zum gleichlautenden § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG aF). 2. Soweit der Antragsgegner die Zurückweisung seines Wiederaufnahmsantrags bekämpft, ist der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der…
…62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind auch in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0017155). Solche Beschlüsse sind – auch im außerstreitigen Verfahren – absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781 [T3]; jüngst…
…der Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet, ist dieser jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; RIS Justiz RS0008483, RS0017155). III. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 25 Abs…
…AußStrG aF. Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG aF sind aber Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0017155). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG aF iVm § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).…
… 62 Abs 2 Z 1 AußStrG sind (auch) in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0017155). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre…
… 2 Z 2 AußStrG sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht anfechtbar (2 Ob 109/08f; RIS Justiz RS0017155). Der Revisionsrekurs ist demnach gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind und ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder…
…14 Abs 2 Z 2 AußStrG aF eine Anfechtung von Entscheidungen "über die Verfahrenshilfe" beim Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist (1 Ob 76/01k; RIS-Justiz RS0017155). Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen, die in einem Verfahren über einen Verfahrenshilfeantrag getroffen werden (vgl 4 Ob 244/03s = RIS-Justiz RS0012383 [T 2…
…nicht nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RS0017155; RS0111498). Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten…
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