Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des H*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person, vertreten durch Dr. Peter Nöbauer, Rechtsanwalt in Linz, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 4. Februar 2025, GZ 15 R 483/24s, 15 R 19/25g, 15 R 20/25d-961, den
Beschluss
gefasst:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er die Abweisung von Verfahrenshilfe bekämpft, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
III. Die am 24. Dezember 2025 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingaben des Betroffenen werden zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Zu I.: Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe unanfechtbar (RS0017155; § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG).
[2] Zu II.: Im Übrigen ist der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung(§ 71 Abs 3 AußStrG).
[3] Zu III.: Nachträge oder Ergänzungen von Rechtsmitteln verstoßen gegen den Grundsatz, dass jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (RS0041666).
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