5Ob199/21g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des T* S*, geboren * 2007, und der L* S*, geboren * 2010, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters A* H*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 17. Juni 2021, GZ 2 R 72/21g 23, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya vom 27. April 2021, GZ 1 Pu 51/19p 19, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Vat ers auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab. Das Rekursgericht wies dessen dagegen erhobenen Rekurs als verspätet zurück.
[2] Mit s einem – nach den Ergebnissen des vom E rstgericht durchgeführten Verbesserungsverfahrens als Revisonsrekurs zu wertenden – „Einspruch“ bekämpft der Vater diesen Beschluss des Rekursgerichts.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind (auch) in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781, RS0036078).
[5] 2. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Formalentscheidungen der zweiten Instanz, mit welchen eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wird (RS0044213; RS0012383). Darunter fällt auch die Zurückweisung eines Rekurses als v erspätet.
[6] 3. Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund dieser absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden Anwaltsu nterschrift (RS0005946). Auch auf die Frage d er Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses ist nicht mehr einzugehen (RS0006451).