Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Magdalena B*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Antragsgegner Dr. Alexander B*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 3. März 2004, GZ 21 R 50/04h-410, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 18. Dezember 2003, GZ 101 C 93/94x-399, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die (Maßgabe )Bestätigung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichtes über die in ON 346 und ON 350 gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, als (absolut) unzulässig, im Übrigen jedoch mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG aF zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG aF iVm §§ 508a Abs 2 und 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Erstgericht wies zwei auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe und drei auf die Berichtigung des Beschlusses über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vom 2. 3. 1998, ON 165, gerichtete Anträge des Antragsgegners ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, wobei es in Ansehung der Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge und einen der drei Berichtigungsanträge die Maßgabe beifügte, dass diese Anträge nicht ab-, sondern zurückgewiesen werden würden. Es sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der vom Antragsgegner dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Entscheidung über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, jedenfalls unzulässig.
Auf das Rechtsmittel sind die Bestimmungen des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung, BGBl I 2003/111, einschließlich jener über die Vertretungspflicht im Revisionsrekursverfahren, noch nicht anzuwenden, weil das Datum der Entscheidungen erster und zweiter Instanz jeweils vor dem 1. 1. 2005 liegt (§ 203 Abs 1 und 7 AußStrG nF). Es gelten daher die §§ 13 ff AußStrG aF. Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG aF sind aber Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0017155).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG aF iVm § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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