JudikaturOGH

2Ob183/14x – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. April 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S***** B*****, geboren am ***** 2001, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 30. Juni 2014, GZ 16 R 100/14s, 16 R 101/14p, 16 R 102/14k S 508, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 13. Jänner 2014, GZ 2 P 47/08k S 425, zurückgewiesen wurde, und die Beschlüsse des Bezirksgerichts Mödling vom 23. Jänner 2014, GZ 2 P 47/08k S 439, sowie vom 20. Februar 2014, GZ 2 P 47/08k S 452, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichts über den von der Mutter gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 425) richtet, zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird d as Revisionsrekursverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die im außerordentlichen Revisionsrekurs enthaltene Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats unterbrochen.

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie dem Landesgericht Wiener Neustadt zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorzulegen. Erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung sind die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Das Erstgericht bewilligte der Mutter auf deren Antrag die Verfahrenshilfe (ON 425). Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Vaters mangels Rekurslegitimation zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der vom Vater dennoch erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist (absolut) unzulässig:

Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht anfechtbar (2 Ob 109/08f; RIS Justiz RS0017155). Der Revisionsrekurs ist demnach gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie bestätigend oder abändernd sind und ob sie sich gegen Formalentscheidungen oder meritorische Entscheidungen zweiter Instanz richten (RIS-Justiz RS0044213). Unanfechtbar ist daher auch die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe (9 Ob 58/12p mwN).

Aus diesem Grund hat auch jegliche Auseinandersetzung mit den vom Vater gegen § 7 Abs 1 AußStrG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zu unterbleiben. Die von ihm angeregte Anrufung des Verfassungsgerichtshofs durch den Obersten Gerichtshof kommt nicht in Betracht.

Infolge der Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung, soweit diese den Beschluss ON 425 betrifft, trat mit deren Zustellung an die Parteien die formelle Rechtskraft ein. Die erst danach, nämlich im außerordentlichen Revisionsrekurs, erfolgte Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats (dazu Punkt 2.) ist insoweit nicht weiter beachtlich (vgl 2 Ob 128/14h mwN; RIS-Justiz RS0041974).

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist demnach im erörterten Umfang als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Zu 2.:

Der Vater lehnt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs die Mitglieder des Rekurssenats wegen Befangenheit ab und releviert den Nichtigkeitsgrund nach § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG. Eines der Senatsmitglieder habe jahrelang das gegenständliche Pflegschaftsverfahren in erster Instanz bearbeitet, weshalb die begründete Besorgnis der Befangenheit bestehe. Diese beziehe sich auf den gesamten Rekurssenat, der in seiner Entscheidungsbegründung die gebotene Objektivität vermissen lasse.

Das Erstgericht legte ohne für eine Behandlung des Ablehnungsantrags zu sorgen den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Über die Ablehnung von Richtern, die einem Gerichtshof angehören, entscheidet jedoch gemäß § 23 JN dieser Gerichtshof durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ablehnungssenat, und zwar auch dann, wenn die Ablehnung in einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung dieses Gerichts erfolgt. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Ablehnungsantrag darf über das Rechtsmittel selbst entschieden werden. Bis dahin ist das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen (vgl 9 Ob 54/10x; 7 Ob 36/14s; RIS Justiz RS0041933; RS0042028).

Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen.

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