JudikaturOLG Wien

3R5/23m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Gewährleistungsrecht
27. April 2023

Kopf

,

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag. a Pichler und den KR DI Viehauser, MSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Filip Frank, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. AS C* GmbH (vormals D* KG ), FN **, **, vertreten durch Mag. Milorad Erdelean, Rechtsanwalt in Wien, und 2. F* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 2.979,20 s.A. und Rechtsgestaltung (Streitwert EUR 27.291,12; Gesamtstreitwert EUR 30.270,32 s.A.), über die Berufungen der beiden beklagten Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.11.2022, 31 Cg 67/21v-37, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.872,98 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 478,83 USt) binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Kläger kaufte am 14.4.2021 von der Erstbeklagten einen gebrauchten PKW Peugeot 5008, Baujahr 2016, Kilometerstand 157.000 mit der Fahrgestellnummer VF30EBHZMGS253899 um einen Kaufpreis von EUR 10.950,--.

Auf dem Kaufvertragsformular war angekreuzt:

12 Monate Gewährleistung auf Motor und Getriebe, ohne Anbauteile! Für andere Teile und Mängel keine Gewährleistung!

Weiters war unter den Geschäftsbedingungen im Kaufvertrag angeführt:

1. Gewährleistung

Der Verkäufer hat für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, einzustehen. Wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorhanden war. Für später hervorgekommene Mängel trifft den Käufer die Beweislast.

Zur Finanzierung des PKW-Kaufes füllte der Kläger am Tag des Ankaufes einen Kreditantrag über einen Gesamtbetrag von EUR 16.341,12 aus, auf dem angeführt war, dass der Kredit zur Finanzierung des PKW-Kaufes dient. Der Kredit sollte bei der Zweitbeklagten aufgenommen und in 84 Monatsraten zu je EUR 149,53 getilgt werden.

Aufgrund der Corona bedingten Beschränkungen zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses am 14.4.2021 wurde die Besichtigung des Fahrzeuges vom Kläger und dem Zeugen H* auf dem Parkplatz des I* gegenüber dem Autoplatz der Erstbeklagten vorgenommen und auch der Kauf dort abgewickelt.

Der Kläger begehrte zuletzt (Klagsausdehnung in ON 30.6 S 2 oben) die Zahlung von EUR 2.979,20 s.A. sowie die Aufhebung des zwischen ihm und der Erstbeklagten abgeschlossenen Kaufvertrags vom 14.4.2021 über den eben genannten PKW und des mit diesem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrags zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten zum Ankaufskreditantrag vom 14.4.2021 mit der Kreditantragsnummer 93-40426-821.

Dazu brachte er im wesentlichen vor, der PKW weise zahlreiche Mängel auf. Die Zustandsklasse sei bei Unterzeichnung des Kaufvertrags nicht angekreuzt gewesen, sondern sei dies von der Erstbeklagten erst, nachdem sie dem Kläger eine Kopie des Kaufvertrags aushändigt habe, nachträglich ohne Zutun und Einverständnis des Klägers eingetragen worden, was dem Kläger erst nach der Übergabe aufgefallen sei.

Der Kläger habe von der Erstbeklagten nie das als Beilage ./2-1 vorgelegte § 57a KFG-Gutachten erhalten, laut dem brüchige oder poröse Gummielemente an Achsen/Achskörpern, Drehstäben, Führungslenkern, Dreiecklenkern und Aufhängungsarmen festgestellt worden seien. Mit diesem Gutachten wäre der Kläger in der Lage gewesen, sich bereits beim Kauf ein Bild über die (auch leichten) Mängel zu machen. Bei den im Prüfgutachten vorliegenden Mängeln hätte der Kläger entschieden, das Fahrzeug nicht bzw nicht zu diesem Preis zu kaufen. Die Erstbeklagte habe daher den Kläger über die Mängelfreiheit in die Irre geführt, wobei es irrelevant sei, ob es sich um leichte oder grobe Mängel handle. Auch die falsche Zusage der Erstbeklagten zur Vorschadensfreiheit berechtige den Kläger zur irrtumsrechtlichen Anfechtung des Kaufvertrags.

Das Getriebe des Fahrzeuges sei derart mangelhaft, dass ständig die Gänge herausspringen. Seit Klagseinbringung sei es nicht mehr fahrbereit. Der Kläger habe von der Erstbeklagten die Behebung der Bremsscheiben, des Querlenkergummis, der Kupplung und des Getriebes verlangt.

Die Erstbeklagte habe die Verbesserung schon am 7.7.2021 abgelehnt. Erst am 24.8.2021 habe sich die Erstbeklagte bereit erklärt, die schweren Mängel laut ÖAMTC-Prüfbericht zu beheben. Eine verspätete und unvollständige Verbesserung müsse der Kläger jedoch nicht hinnehmen. Außerdem sei dem Kläger die Verbesserung aus triftigen in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar.

Der Kläger sei von der Erstbeklagten nicht über die Möglichkeit eines Rücktrittes gemäß KSchG und nach dem FAGG belehrt worden, obwohl der Kauf nicht an der Betriebsstätte der Erstbeklagten durchgeführt worden sei, sondern am I*-Parkplatz, und daher der Vertrag unter das FAGG falle.

Der Kläger habe seine Gewährleistungsrechte gegenüber der Erstbeklagten erfolglos geltend gemacht. Somit sei ihm der Einwendungsdurchgriff gegenüber der Finanziererin, der Zweitbeklagten, eröffnet.

Die Erstbeklagte wandte im wesentlichen ein, das Fahrzeug entspreche der im Kaufvertrag vor Vertragsunterfertigung angekreuzten Klasse 3. Das Fahrzeug habe nur ein elektronisches Serviceheft. Die Erstbeklagte habe dem Kläger sehr wohl ein § 57a KFG-Gutachten übergeben, in diesem seien keine schweren Mängel festgestellt worden. Die Erstbeklagte habe keine Kenntnis von Vorschäden des Fahrzeugs gehabt, aber auch keine Vorschadensfreiheit zugesichert.

Es handle sich um keinen Vertrag nach dem FAGG und dem KSchG, welcher zu einem Rücktritt nach diesen Bestimmungen berechtigen würde, weil der I*-Parkplatz gleich gegenüber dem Autoabstellplatz der Erstbeklagten sei und die Kaufvertragsunterfertigung und die Besichtigung des Fahrzeuges nur aufgrund der Corona-Bestimmungen dort abgewickelt worden seien. Außerdem sei der Kläger auf die Erstbeklagte zugekommen, um das Fahrzeug zu kaufen. Das Geschäft sei von ihm angebahnt worden.

Als der Kläger einige Wochen nach dem Fahrzeugerwerb Probleme bei der Kupplung behauptet habe, habe die Erstbeklagte diesen Mangel aus Kulanz kostenlos behoben. Die Erstbeklagte habe am 7.7.2021 keine Verbesserung abgelehnt. Ab Anfang Juli 2021 seien dem Kläger mindestens drei Termine angeboten worden, um das Fahrzeug in der Werkstatt der Erstbeklagten zu überprüfen, wobei der Kläger keinen einzigen davon wahrgenommen habe. Erst durch Zustellung des ÖAMTC-Prüfberichts (Beilage ./H) am 24.8.2021 habe die Erstbeklagte konkrete Mängel zur Kenntnis genommen und sofort eine Behebung der schweren Mängel angeboten. Die Verbesserung sei jedoch vom Kläger abgelehnt worden, ohne dabei eine Untüchtigkeit der Erstbeklagten oder triftige in der Person der Erstbeklagten liegende Gründe zu behaupten. Der Kläger habe stets nur Interesse an der Wandlung gehabt. Die schweren Mängel laut ÖAMTC-Bericht könnten mit Gesamtkosten von EUR 95,-- behoben werden, weshalb eine Wandlung nicht in Frage komme. Der Kläger habe ein fünf Jahre altes Gebrauchtfahrzeug der Klasse 3 erworben. Das Vorhandensein von leichten Mängeln sei dann üblich und zu erwarten. Im Rahmen der Verbesserung müsse die Erstbeklagte nur die schweren Mängel beheben. Da der Kläger (und seine rechtsfreundliche Vertretung) die Behebung der schweren Mängel abgelehnt habe, könne das Klagebegehren nicht mehr auf diese Mängel gestützt werden. Verfahrensgegenständlich seien eventuell noch die leichten Mängel gemäß Beilage ./H, deren Vorliegen bestritten werde. Wegen bloß leichter Mängel sei eine Wandlung des Vertrages unzumutbar und rechtswidrig. Die vom Kläger begehrte Preisminderung in Höhe von EUR 4.380,-- werde ebenfalls bestritten.

Auch die Zweitbeklagte wies darauf hin, dass die Erstbeklagte zur Mängelbehebung bereit gewesen sei, der Kläger dies jedoch abgelehnt habe. Die von der Zweitbeklagten ursprünglich bestrittene Aktivlegitimation ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt traf es die auf den Urteilsseiten 6 bis 9 wiedergegebenen Feststellungen. Davon ist hervorzuheben (angefochtene Feststellungen kursiv):

Im Rahmen der Besichtigung des Fahrzeuges durch den Kläger und den Zeugen L* H* fragte der Kläger nach, ob das Fahrzeug vorschadensfrei sei, wobei der Verkäufer M* N* anführte, ja, das Fahrzeug sei vorschadensfrei, es habe nur eine kleine Delle gehabt. Der Verkäufer sagte zum Kläger, das Fahrzeug sei einwandfrei und man brauche nur einzusteigen und könne losfahren (2).

Im Kaufvertrag wurde vom Verkäufer N* die Zustandsklasse drei angekreuzt, bei der angeführt ist:

A mechanischer Zustand: mittlerem Kilometerstand entsprechende Reparaturen oder Wartungsarbeiten erforderlich.

B Karosserie: Beulen und Kratzer. Leichte Blechschäden. Diverse Roststellen. Frühere Unfallschäden behoben, aber Spuren sichtbar. Unpassendes Zubehör montiert.

C Lack: Matter, korrodierter Lack oder schlechte Lackierung. Ausbesserungen erforderlich. Roststellen, erhebliche Steinschlagschäden.

D Innenraum/Sonstiges: Reifenabnützung bis 80 %. Funktionsfähiges Schließsystem und Betriebsanleitung vorhanden. Deutliche Abnützungsspuren. Spuren von Wassereintritt. Originalradio fehlt.

E Elektrische und elektronische Ausrüstung: Akkumulator für den Antrieb oder Komfortelektronik mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit.

Dies sind vorformulierte Ausführungen zu dieser Zustandsklasse im formularmäßigen Kaufvertrag, die angekreuzt wurden, wobei dies vom Verkäufer mit dem Kläger nicht erörtert wurde (1) u nd der Kläger auch zum Abschlusszeitpunkt nicht bemerkte, dass der Verkäufer diese Zustandsklasse ankreuzte.

In weiterer Folge trat schon ca. eine Woche nach Übergabe des Fahrzeuges ein Defekt am Kupplungsnehmerzylinder auf, der von der Erstbeklagten durch Tausch des Zylinders behoben wurde.

Am 7.7.2021 rief der Kläger, da er eine Bremskraftminderung und einen ruckelnden Motor feststellte und die Gänge schlecht hineingingen, beim Verkäufer der Erstbeklagten N* an und fragte nach, was man gegen diese Mängel machen könne, wobei ihm dort von Verkäuferseite die Auskunft erteilt wurde, das seien Verschleißmängel, nicht mehr Problem der Verkäuferseite und darum müsse er sich selbst kümmern (3).

Da die Erstbeklagte bei dem Gespräch Anfang Juli 2021 eine Überprüfung der Mängel des Fahrzeuges und eine Reparatur abgelehnt hatte (3) , konsultierte der Kläger seinen Rechtsvertreter.

Zum Zeitpunkt der Mängelrüge am 7.7.2021 hatte der Kläger das O* Angebot und den ÖAMTC Prüfbericht noch nicht vorliegen, sondern nur einen Mangelverdacht, wobei die Erstbeklagte eine Überprüfung überhaupt abgelehnt hatte (3).

Am 24.8.2021 kontaktierte der Kläger ohne Zuziehung seines Anwaltes nochmals die Erstbeklagte, um eine außergerichtliche Lösung zu finden, wobei er der Erstbeklagten auch den ÖAMTC Prüfbericht übermittelte. Die Erstbeklagte antwortete noch am gleichen Tag per E-Mail, wonach sie bereit sei, die schweren Mängel laut ÖAMTC Prüfbericht zu reparieren, woraufhin der Kläger seinerseits antwortete:

Bitte weiters nur noch mit meinem Rechtsanwalt schreiben!

Daraufhin bot der Geschäftsführer der Erstbeklagten mit E-Mail vom 25.8.2021 nochmals dem Anwalt des Klägers an, die schweren Mängel laut ÖAMTC Prüfbericht zu beseitigen, wobei der Anwalt auf dieses E-Mail nicht mehr weiter einging und in weiterer Folge mit 27.8.2021 die Klage einbrachte.

Am 15.3.2022 erfolgte im Rahmen des Gerichtsverfahrens eine Befundaufnahme des Zustandes des Fahrzeuges, das zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 164.304 aufwies, weil der Kläger bis zum Neukauf eines anderen Fahrzeuges, da er auf den PKW angewiesen war, damit noch weitere Kilometer zurückgelegt hatte. Bei dieser Überprüfung stellte sich neben den bereits im ÖAMTC Prüfbericht Beilage ./H angeführten Mängeln ein weiterer fortgeschrittener Verschleiß der vorderen Bremsscheiben und Bremsbeläge dar und zusätzlich zu der Hinterachse auch noch Rissbildungen an den Gummielementen der vorderen Querlenker, sowie der bereits konstantierte Ölverlust im Bereich des Getriebegehäuses des Fahrzeuges. Nicht festgestellt werden konnte, dass ein Herausspringen von Gängen während der Fahrt erfolgt.

Es konnte aufgrund der deutlich erhöhten Lackschichtdicken an den beiden hinteren Radläufen des Klagsfahrzeuges festgestellt werden, dass hier offensichtlich Ausricht- und Lackierarbeiten vorgenommen worden waren und das Fahrzeug somit zum Verkaufszeitpunkt auf beiden Seiten hinten Vorschäden hatte, weshalb keine Vorschadensfreiheit des Klagsfahrzeuges zum Verkaufszeitpunkt bestand.

Aufgrund der im ÖAMTC Prüfbericht angeführten schweren Mängel, die auch schon zum Zeitpunkt des Verkaufes vorlagen, war das Fahrzeug in keinem verkehrs- und betriebssicheren Zustand, weshalb hier eine Einordnung in die Zustandsklasse drei in der Rubrik A unzulässig war.

Der Kläger hätte in Kenntnis der fehlenden Vorschadensfreiheit und des nicht den Zustandsklassen des Kaufvertrages entsprechenden Fahrzeuges (keine Verkehrssicherheit) den Vertrag nicht geschlossen (4).

Schon aufgrund der schwere Mängel die zum Zeitpunkt des Verkaufes vorlagen, mit der auszutauschenden Bremsflüssigkeit, der defekten Bremsleuchte und des falsch eingestellten Nebelscheinwerfers, hatte das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Ankaufs durch den Kläger einen Händlerverkaufswert von maximal EUR 9.440,-- (5).

Weiters wäre noch für die Abdichtung des Getriebegehäuses, das schon zum Ankaufszeitpunkt undicht war, ein Aufwand von brutto EUR 1.882,-- notwendig gewesen und insgesamt wären zur Behebung aller Mängel, die bei der Begutachtung durch den Sachverständigen P* festgestellt wurden, ein Behebungsaufwand von EUR 4.265,-- brutto erforderlich gewesen.

Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, die Wandlung sei berechtigt, weil die Erstbeklagte die Verbesserung verweigert habe und es sich nicht um bloß geringfügige Mängel handle. Selbst nach Vorlage des ÖAMTC-Berichts habe die Erstbeklagte lediglich die Verbesserung bzw Reparatur der dort festgestellten schweren Mängel, nämlich Bremsflüssigkeit, Bremsleuchte und Zusatzscheinwerfer/Nebelscheinwerfer angeboten, was kein ordnungsgemäßes Verbesserungsangebot sei. Zusätzlich stehe dem Kläger auch die Anfechtung des Vertrages wegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums zu.

Dagegen richten sich die Berufungen der Beklagten, beide wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundären Feststellungsmängeln, die Berufung der Erstbeklagten auch wegen Aktenwidrigkeit, jeweils mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Der Kläger beantragt, den Berufungen keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufungen sind nicht berechtigt.

1. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:

Die Erstbeklagte rügt als aktenwidrig folgende Feststellung:

[...], wobei dies [gemeint: die vorformulierten Ausführungen zur Zustandsklasse 3, die im formularmäßigen Kaufvertrag angekreuzt wurden] vom Verkäufer mit dem Kläger nicht erörtert wurde.

Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347 [T1]). Es stellt keine Aktenwidrigkeit dar, wenn eine Feststellung durch Schlussfolgerungen gewonnen wurde (RS0043289 [T3]).

Der Kläger sagte in ON 30.6 S 3 aus, dass er am Kaufvertrag nicht gesehen habe, dass die Zustandsklasse angekreuzt worden sei. Es ist daher eine nachvollziehbare Schlussfolgerung des Erstrichters, dass diese Zustandsklassen nicht mit dem Kläger besprochen wurden. Eine Aktenwidrigkeit ist somit nicht gegeben.

2. Zu den Beweisrügen:

2.1. Beide Beklagte bekämpfen die bereits von der Erstbeklagten als aktenwidrig gerügte Feststellung auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und begehren den ersatzlosen Entfall dieser Feststellung.

Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Der Umstand allein, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff).

Die Beweiswürdigung kann vielmehr nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden. Die korrekte Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre ( A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15 mwN; RS0041835). Hier wurde allerdings keine Ersatzfeststellung formuliert.

Auch inhaltlich ist sie nicht berechtigt. Das Erstgericht folgte in wesentlichen Punkten der Aussage des Klägers. Obwohl es ihm hinsichtlich des Zeitpunktes des Ankreuzens der Zustandsklassen nicht glaubte, weil der Kläger den Kaufvertrag für die Anmeldung des Fahrzeuges benötigte, so erscheint es doch naheliegend, auch in Zusammenhalt mit der Aussage des Klägers in ON 30.6 S 6, dass ihm die Ankreuzungen bei den Zustandsklassen beim Vertragsabschluss nicht auffielen. Wenn die Zustandsklassen jedoch damals besprochen worden wären ist anzunehmen, dass der Kläger diesen Ankreuzungen mehr Aufmerksamkeit geschenkt hätte. Die Beweisrüge der Beklagten überzeugt daher nicht.

Es handelt sich auch nicht um überschießende Feststellungen, weil das festgestellte „Nichterörtern“ als Minus zum vom Kläger ursprünglich behaupteten nachträglichen Eintragen (zB ON 1 S 2) zu sehen ist und sich daher im Rahmen des geltend gemachten Klagsvorbringens hält (RS0037964 [T1, T2]).

2.2. Beide Beklagte wenden sich gegen folgende Feststellung:

Der Verkäufer sagte zum Kläger, das Fahrzeug sei einwandfrei und man brauche nur einzusteigen und könne losfahren.

Sie begehren als Ersatzfeststellung:

Der Verkäufer sagte zum Kläger, dass das Fahrzeug in einem guten Zustand sei.

Entgegen der Ansicht der Erstbeklagten macht es den Kläger nicht generell unglaubwürdig, nur weil das Erstgericht seiner Aussage nicht in allen Punkten folgte. Das Erstgericht hatte einen persönlichen Eindruck von den einvernommenen Personen und legte klar dar, warum es die Aussage des Klägers (nur) teilweise seinen Feststellungen zugrundelegte.

Der Erstbeklagten ist zwar zuzugestehen, dass ein Auto wie der vom Kläger erworbene Peugeot mit einem Kilometerstand von 157.000 üblicherweise nicht „einwandfrei“ etwa im Sinne von Zustandsklasse 1 ist. Es ist offensichtlich, dass es sich hier um kein neuwertiges Fahrzeug handelt. Die Feststellung, vor allem in Kombination mit dem Beisatz: „man brauche nur einzusteigen und könne losfahren“ , ist daher so zu verstehen, dass das Fahrzeug in Ordnung ist und keine Mängel hat, sodass man gleich losfahren kann. Dies steht auch mit der vom Zeugen H* geschilderten Zusage des guten Zustands in Einklang (ON 30.6 S 7).

Der Zeuge N* konnte sich nur an Gespräche zu Schäden bzw Mängeln erinnern. Es gibt aber keine Aussage von ihm, in der er darstellt, wie er dem Kläger das Auto angepriesen hat. Es ist naheliegend, dass bei einem Gebrauchtwagenkauf besprochen wird, dass man gleich losfahren könne. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts begegnet daher keinen Bedenken.

2.3. Beide Beklagte bekämpfen weiters folgende Feststellungen:

Am 7. Juli 2021 rief der Kläger, da er eine Bremskraftminderung und einen ruckelnden Motor feststellte und die Gänge schlecht hinein gingen, beim Verkäufer der Erstbeklagten N* an, und fragte nach, was man gegen diese Mängel machen könne, wobei ihm dort von Verkäuferseite die Auskunft erteilt wurde, das seien Verschleißmängel, nicht mehr Problem der Verkäuferseite und darum müsse er sich selbst kümmern. (UA S 7 oben)

und

Da die Erstbeklagte bei dem Gespräch Anfang Juli 2021 eine Überprüfung der Mängel des Fahrzeuges und eine Reparatur abgelehnt hatte, […] (UA S 7 unten)

und

[…], wobei die Erstbeklagte eine Überprüfung überhaupt abgelehnt hatte. (UA S 8 Mitte)

Sie begehren beide die Ersatzfeststellung:

Am 7. Juli 2021 rief der Kläger, da er eine Bremskraftminderung und einen ruckelnden Motor feststellte und die Gänge schlecht hinein gingen, beim Verkäufer der Erstbeklagten N* an, und fragte nach, was man gegen diese Mängel machen könne, wobei er von Verkäuferseite eingeladen wurde, mit dem Fahrzeug vorbeizukommen. Der Kläger hat in der Folge mehrere Termine, an mehreren Tagen, die von der Verkäuferseite angeboten wurden, nicht in Anspruch genommen.

Auch hier gelingt es den Beklagten nicht, eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger, wie unbekämpft festgestellt, am 7.7.2021 die O* Q* GmbH aufsuchen hätte sollen, wenn ihm die Erstbeklagte tatsächlich angeboten hätte, mit dem Fahrzeug zu ihr zu kommen. Die Erstbeklagte weist selbst darauf hin, dass sie den Defekt am Kupplungsnehmerzylinder für den Kläger behoben hat. Gerade diese positive Erfahrung hätte den Kläger davon abhalten müssen zur O* Q* GmbH zu gehen, statt Terminangebote der Erstbeklagten anzunehmen. Daher sprechen das vom Kläger vorgelegte Angebot der O* Q* GmbH vom 7.7.2021 (Beilage ./E) und der ÖAMTC-Prüfbericht vom 12.7.2021 (Beilage ./H) eindeutig dafür, dass die Erstbeklagte eine Reparatur des Fahrzeugs abgelehnt haben muss. Die gegenteilige Aussage des Zeugen N* (ON 30.6 S 9) überzeugt hingegen nicht.

2.4. Beide Beklagte bekämpfen auch folgende Feststellung:

Der Kläger hätte in Kenntnis der fehlenden Vorschadensfreiheit und des nicht den Zustandsklassen des Kaufvertrages entsprechenden Fahrzeuges (keine Verkehrssicherheit) den Vertrag nicht geschlossen.

An deren Stelle begehren sie die Feststellung:

Der Kläger hätte den Kaufvertrag auch bei Kenntnis der Vorschäden und des nicht den Zustandsklassen des Kaufvertrages entsprechenden Fahrzeuges (keine Verkehrssicherheit) geschlossen, wobei er eine Herstellung der Verkehrssicherheit oder Preisminderung begehrt hätte.

Diese Feststellungen sind irrelevant, weil das Klagebegehren bereits aufgrund der Wandlung berechtigt ist und daher nicht auf die Irrtumsanfechtung als Anspruchsgrundlage zurückgegriffen werden muss. Diese Feststellung wird daher vom Berufungsgericht nicht übernommen.

2.5. Nur die Erstbeklagte wendet sich gegen die Feststellung:

Schon aufgrund der schweren Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufes vorlagen, mit der auszutauschenden Bremsflüssigkeit, der defekten Bremsleuchte und des falsch eingestellten Nebelscheinwerfers, hatte das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Ankaufs durch den Kläger einen Händlerverkaufswert von maximal EUR 9.440,--.

Sie begehrt als Ersatzfeststellung:

Laut Gebrauchtwagenbewertung des SV hätte das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Ankaufes einen marktkonformen geschätzten Händlerverkaufswert in Höhe von EUR 9.560,--. Aufgrund der schweren Mängel (auszutauschende Bremsflüssigkeit, defekte Bremsleuchte, falsch eingestellter Nebelscheinwerfer) hatte das Fahrzeug einen geschätzten Wiederbeschaffungswert in Höhe von EUR 9.440,--.

Die Erstbeklagte bekämpft somit nicht die vom Erstgericht getroffene Feststellung, sondern begehrt die zusätzliche Feststellung, dass die schweren Mängel (auszutauschende Bremsflüssigkeit, defekte Bremsleuchte, falsch eingestellter Nebelscheinwerfer) den Wiederbeschaffungswert nur um EUR 120,-- reduzierten. Eine zusätzliche Feststellung ist als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend zu machen. Eine Aktenwidrigkeit ist nicht erkennbar, steht doch die vom Erstgericht getroffene Feststellung im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen in ON 20.1 S 20.

2.6. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Erstgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verhandlungs- und Beweisergebnisse und im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen seine Feststellungen getroffen hat. Den Berufungen ist es nicht gelungen, Bedenken gegen die wesentlichen Punkte seiner Beweiswürdigung zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts mit Ausnahme der zu Punkt 2.4 bekämpften Feststellung als das Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).

3. Zu den Rechtsrügen:

3.1. Die Erstbeklagte meint, dass die Wandlung des Vertrags mangels Aufforderung zur Verbesserung nicht berechtigt gewesen sei. Dabei übersieht sie, dass sie mehrfach zur Verbesserung aufgefordert wurde. Am 7.7.2021 lehnte die Erstbeklagte die Verbesserung ab, wobei der Kläger zu diesem Zeitpunkt das O* Angebot und den ÖAMTC Prüfbericht noch nicht vorliegen, sondern nur einen Mangelverdacht hatte. Am 24.8.2021 bot die Erstbeklagte zwar an, die schweren Mängel laut ÖAMTC-Bericht zu reparieren, dieses Angebot betraf aber nicht die anderen Mängel wie den Ölverlust. Damit liegt eine Verweigerung der Verbesserung vor und konnte der Kläger zu Recht auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe umsteigen.

3.2. In Anbetracht der festgestellten Zusage, das Fahrzeug sei einwandfrei und man brauche nur einzusteigen und könne losfahren, sowie der Vereinbarung im Kaufvertrag („12 Monate Gewährleistung auf Motor und Getriebe ohne Anbauteile! Für andere Teile und Mängel keine Gewährleistung!“) bestand trotz der angekreuzten Zustandsklasse 3 eine Verpflichtung der Erstbeklagten, auch den Ölverlust zu beheben.

3.3.1. Die Erstbeklagte wendet sich gegen die Einordnung des Ölverlustes wegen des undichten Getriebes als nicht geringfügigen Mangel. Dabei übersieht sie jedoch, dass die Einordnung eines Mangels als leicht im Sinne des § 57a KFG nicht automatisch bedeutet, dass dies auch ein geringfügiger Mangel im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB ist. § 57a KFG stellt auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie das Fehlen von nicht übermäßigem Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädlichen Luftverunreinigungen ab (§ 57a Abs 5 KFG). Beispielsweise wurde auch eine Heizleistung von „höchstens“ 20 Grad bei einem Fahrzeug mit Klimaanlage als nicht geringfügiger Mangel eingestuft (8 Ob 63/05f), obwohl dies nach § 57a KFG kein Mangel gewesen sein wird.

Die Formulierung „geringfügiger“ Mangel geht auf Art 3 Abs 6 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zurück. Danach hat der Verbraucher bei einer nur „geringfügigen Vertragswidrigkeit“ kein Recht auf Vertragsauflösung (RS0120322). Die Verbrauchsgüterkauf-RL und ebenso § 932 Abs 4 ABGB wollen die Wandlung nur in Ausnahmefällen ausschließen (1 Ob 14/05y). Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen, wobei sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen ist (RS0119978 insb [T5]). Die Behebbarkeit des Mangels und ein allfälliger geringer Behebungsaufwand sind für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels nicht allein ausschlaggebend (RS0119978 [T8]). Mehrere geringfügige Mängel können zusammen das Ausmaß einer schwerwiegenden Leistungsstörung erreichen, was wiederum zur Wandlung berechtigt ( Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.02 § 932 Rz 62).

Nach den Feststellungen wären für die Abdichtung des undichten Getriebegehäuses EUR 1.882,-- brutto und insgesamt zur Behebung aller Mängel die bei der Begutachtung durch den Sachverständigen P* festgestellt wurden, ein Behebungsaufwand von EUR 4.265,-- brutto erforderlich gewesen (UA S 9).

Nicht zuletzt auch in Anbetracht der vom Verkäufer getätigten Zusagen erreichen die Mängel hier ein Ausmaß, das nicht mehr als geringfügig einzustufen ist. Die Wandlung ist daher zulässig.

3.3.2. Die Erstbeklagte kann sich nicht erfolgreich auf eine fehlende Erörterung durch das Erstgericht berufen, weil beispielsweise die Kläger (ON 22) konkrete Fragen an den Sachverständigen zum Ölverlust und den Behebungskosten stellte (vgl RS0037300 [T41]). Ein Verstoß gegen die richterliche Anleitungspflicht, wie dies die Erstbeklagte andeutet, wäre als Verfahrensmangel geltend zu machen und dessen Relevanz aufzuzeigen. Beides ist hier jedoch nicht erfolgt; es ist auch nicht ersichtlich, welches Vorbringen die Erstbeklagte bei näherer Erörterung zum Thema Getriebeölverlust erstattet hätte.

3.4. Da bereits die Wandlung berechtigt ist, ist auf die Irrtumsanfechtung nicht näher einzugehen.

3.5. Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Da die Erstbeklagte auch zur Reparatur des Ölverlusts verpflichtet ist und die Reparaturkosten (EUR 1.882,-- brutto) festgestellt sind, ist eine Auf-schlüsselung der Reparaturkosten für die schweren Mängel, deren Behebung nur EUR 120,-- erfordert hätte, nicht erforderlich.

Da hier nicht auf die Irrtumsanfechtung zurückgegriffen werden muss, sind nähere Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorschadens entbehrlich.

Die Erstbeklagte begehrt genauere Feststellungen zu den vom Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometern mit der Begründung, dies spräche gegen dessen Glaubwürdigkeit. Zur Frage der Glaubwürdigkeit sind jedoch keine gesonderten Feststellungen zu treffen, weil es sich um eine Frage der Beweiswürdigung handelt.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.

5. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf dem Leistungsbegehren in Kombination mit den nicht offenbar unrichtig bewerteten Rechtsgestaltungsbegehren.

6. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht

zulässig. Die Beurteilung der Erheblichkeit oder Geringfügigkeit eines Mangels stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0119978 [T7]).

Rückverweise