Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bank A*****, vertreten durch Dr. Ulrich Brandtstetter und Dr. Hans Pritz, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien
1. Peter N. P*****, und 2. Penelope P*****, diese vertreten durch Dr. Arthur Wolff, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,017.553,02 s.A., infolge Revisionsrekurses der zweiten verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 2. September 1997, GZ 21 R 315/97i-28, womit infolge Rekurses der zweiten verpflichteten Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der zweiten verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht einem Rekurs der zweiten Verpflichteten gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses auf deren Antrag die Exekution durch Zwangsversteigerung hinsichtlich ihres Hälfteanteiles an einer Liegenschaft gegen Erlag einer Sicherheitsleistung aufschob, nicht Folge.
Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der zweiten Verpflichteten ist, wie das Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt hat, nach den im Spruch angeführten Bestimmungen absolut unzulässig. § 528 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002511); gerade das wurde schon wiederholt zum Rechtsmittelausschluß bei gänzlicher Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (3 Ob 30/92; 3 Ob 47/92 und 3 Ob 181/93) ausgesprochen.
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