Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei H***** OG, *****, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die verpflichtete Partei J*****, vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH in Innsbruck, wegen 119.481,60 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 18. Dezember 2014, GZ 2 R 339/14i, 2 R 340/14m, 2 R 341/14h 47, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht, das den Revisionsrekurs für jeweils jedenfalls unzulässig erklärte, bestätigte mit dem nunmehr bekämpften Beschluss über die Rekurse des Verpflichteten
a. einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Exekution durch Zwangsversteigerung und Fahrnisexekution gegen eine Sicherheitsleistung von 25.000 EUR (neuerlich) aufgeschoben, der Antrag auf Aufschiebung der Forderungsexekution jedoch abgewiesen wurde;
b. zwei Beschlüsse des Erstgerichts, mit denen es die Auszahlung der anlässlich einer vorangegangenen Aufschiebung in zwei Teilen vom Verpflichteten geleisteten Sicherheit von insgesamt 12.000 EUR an die Betreibende verfügte.
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er die Beseitigung der aufgetragenen Sicherheitsleistung und der Auszahlungsbeschlüsse anstrebt, ist nicht zulässig.
Gemäß § 78 EO sind die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (RIS Justiz RS0002511, RS0002321). § 528 Abs 2 Z 2 ZPO schließt einen Revisionsrekurs jedenfalls aus, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefälle (§ 84 Abs 4, § 502 Abs 1 zweiter Satz EO) vorliegt (RIS Justiz RS0012387 [T13 und T14]).
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