Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Roland Weinrauch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. M*****, vertreten durch Schnalzer Auner KG, Rechtsanwaltsozietät in Fürstenfeld, wegen 3.006,91 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. Mai 2013, GZ 4 R 1/13s 7, womit dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 19. November 2012, GZ 1 E 2543/12g 2, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, womit der betreibenden Partei aufgrund eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls über eine Kapitalforderung von 3.006,91 EUR sA die Fahrnisexekution bewilligt wurde.
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig:
Gemäß § 78 EO sind die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (RIS Justiz RS0002511; RS0002321).
§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO schließt einen Revisionsrekurs jedenfalls aus, wenn der Entscheidungsgegenstand (hier: die betriebene Forderung - RIS Justiz RS0121365) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um eine hier nicht vorliegende Streitigkeit nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs überdies jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefälle vorliegt.
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