Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv. Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, Wien 1, Hansenstraße 4, gegen die verpflichtete Partei D*****, wegen 202 EUR, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 27. Mai 2019, GZ 1 R 71/19p 26, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 5. März 2019, GZ 12 E 2845/18a 15, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies einen Aufschiebungsantrag der Verpflichteten betreffend eine Forderungsexekution ab. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten mangels Beschwer zurück, traf eine Kostenentscheidung nach § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Da die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind (RIS Justiz RS0002511, RS0002321), schließt § 528 Abs 2 Z 1 ZPO einen Revisionsrekurs jedenfalls aus, wenn der Entscheidungsgegenstand (hier 202 EUR an betriebener Forderung [RS0121365]) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (3 Ob 23/18f; 3 Ob 88/19s), es sei denn, es handelt sich um hier nicht vorliegende Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO (3 Ob 17/13s).
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten, mit dem sie die ersatzlose Behebung der Rekursentscheidung anstrebt, ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen.
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