9Ob80/25t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Scheiber Rechtsanwalt GmbH in Umhausen, gegen die beklagte Partei I* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin T* AG, *, vertreten durch Dr. Kroker, LL.M., Dr. Tonini, Dr. Höss, Mag. Lajlar, Dr. Obristhofer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (zuletzt) 240,56 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 6.800 EUR; Gesamtstreitwert: 7.040,56 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Mai 2025, GZ 3 R 59/25k 31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1]1.1 Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
[2] 1.2 Eine Bestätigung einer Entscheidung durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten ( RS0044215 [T1]). Es muss also die gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmen, und zwar in dem Sinn, dass entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde ( RS0044456 [T3]; Musger in Fasching/Konecny 3IV/1 § 528 ZPO Rz 40). Dabei kommt es auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an ( RS0044456 [T2, T5, T12]).
[3] Keine Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichts liegt hingegen vor, wenn der Rekurs gegen den Beschluss aus formellen Gründen ohne meritorische Prüfung zurückgewiesen wurde ( RS0044117 ).
[4] 2. Hier hat das Erstgericht – nachdem der Kläger in der Tagsatzung vom 14. 4. 2025 den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention gestellt hatte – den Streitbeitritt der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten mit der Begründung für zulässig erklärt, dass ihr ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten im gegenständlichen Verfahren zukomme.
[5] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge. Er habe den Zurückweisungsantrag erst gestellt, nachdem er sich bereits in die Verhandlung in der Hauptsache mit der Nebenintervenientin eingelassen habe, weshalb sein Recht, die Zurückweisung der Nebenintervention zu beantragen, bereits erloschen gewesen sei. Die angefochtene Entscheidung sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, dass der Zurückweisungsantrag des Klägers abgewiesen werde.
[6] 3. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Klägers (anders als etwa in der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 4 Ob 3/24f ) nicht aus formellen Gründen zurück, sondern nahm seinerseits eine inhaltliche Überprüfung der über den Zurückweisungsantrag des Klägers ergangenen Entscheidung des Erstgerichts vor und gelangte zum Ergebnis, dass dem Rekurs nicht Folge gegeben wird. Dass es dabei seiner sachlichen Erledigung des Rekurses eine andere rechtliche Begründung als jene des Erstgerichts zugrundelegte, ändert nichts daran, dass es sich bei der nunmehr bekämpften Entscheidung des Rekursgerichts dennoch um eine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses handelt. Der Entscheidungswille sowohl des Erst- als auch des Rekursgerichts war nämlich darauf gerichtet, dass der Kläger mit der Ausübung des ihm (grundsätzlich) zukommenden Rechts, die Zurückweisung der Nebenintervention wegen fehlenden Interventionsinteresses zu beantragen (vgl 1 Ob 109/16k [Pkt 4.]), nicht erfolgreich war und es daher beim bereits erfolgten Beitritt der Nebenintervenientin zu bleiben hat.
[7] Auch eine „Maßgabebestätigung“ ist ein Konformatsbeschluss, sofern die Neufassung des Spruchs – wie im vorliegenden Fall – nur einer Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient, ohne den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu ändern ( RS0044215 [T15]).
[8]4. Der Revisionsrekurs des Klägers war daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
[9]5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Nebenintervenientin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Bei der vorliegenden Bemessungsgrundlage errechnet sich der Ersatzbetrag für die Revisionsrekursbeantwortung mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt).