12Os46/17g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rene H***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 19. Jänner 2017, GZ 35 Hv 68/16d 22, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem verkündeten Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rene H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. Oktober 2016 in K***** Robert A***** mit Gewalt und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht, indem er Robert A***** mit einem rund 10 cm großen Stein einen wuchtigen Schlag gegen dessen Kopf versetzte, wodurch dieser eine intracerebrale Blutung im temporären Marklager rechts erlitt, somit durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine nachvollziehbare Begründung für das Vorliegen einer an sich schweren Körperverletzung vermisst, richtet sie sich gegen eine der Anfechtung aus Z 5 entzogene Beurteilung einer Rechtsfrage (RIS Justiz RS0092554, RS0100877 [T6]).
Mit der Kritik, aus den Feststellungen des Erstgerichts zu den Verletzungsfolgen (insbesondere aus der Komprimierung der Schmerzperioden auf einen Tag mittelstarke und sieben Tage leichte Schmerzen) sei abzuleiten, dass der Angeklagte dem Zeugen Robert A***** tatsächlich keine an sich schwere Verletzung zugefügt habe, erschöpft sich die Subsumtionsrüge (Z 10) in einer bloßen Rechtsfolgenbehauptung, ohne dass sie methodengerecht aus dem Gesetz ableitet (RIS Justiz RS0116565), weshalb die vom Opfer erlittenen Verletzungen – nämlich eine intracerebrale Blutung im rechten Marklager, eine Rissquetschwunde im rechten Stirnbereich sowie eine Glaskörperblutung (US 4) – unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der verletzten Organe, der Schwere des gesundheitlichen Nachteils, der Gefährlichkeit der Verletzungen und der Möglichkeit weiterer Folgen für den Verletzten (RIS Justiz RS0092473) – nicht als an sich schwere Körperverletzung zu qualifizieren sein sollen. Im Übrigen ist schon die nach den Ausführungen der gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Regina G***** in der Computertomographie sichtbare, also mit anatomischen Veränderungen einhergehende Blutung im Schädelinneren (ON 21 S 8) als an sich schwere Verletzung anzusehen ( Burgstaller/Fabrizy in WK² StGB § 84 Rz 25). Auf die Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder die Art der Behandlung kommt es bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, außerdem nicht an (RIS Justiz RS0092460, RS0092425).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rene H***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und Beschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.