JudikaturOGH

RS0062723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Für den Geschäftszweig der Realitätenvermittler gilt die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit auch ohne besondere Zuführung oder Vermittlungstätigkeit als genügend, um einen Provisionsanspruch zu begründen. Kausalität und Verdienstlichkeit müssen dabei aber gegeben sein. Die Nachweisung konnte in der Weise geschehen, dass dem Kaufinteressenten das zu verkaufende Objekt gezeigt, oder dem Geschäftsherrn der Name des Kaufinteressenten bekanntgegeben wird.

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