6Ob221/20y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon. Prof. Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny und Dr. Hargassner sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Gabler Ortner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Mag. Dr. Helena Marko, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wegen 483.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2020, GZ 5 R 68/20m 32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Auf den Aufhebungsbeschluss in diesem Verfahren im ersten Rechtsgang wird verwiesen (6 Ob 38/19k).
[2] 2. Es steht (zusammengefasst) fest, dass das seinerzeitige alleinvertretungsbefugte Vorstandsmitglied der Beklagten mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, die Beklagte werde der Klägerin im Fall der erfolgreichen Vermittlung eine Vermittlungsprovision zahlen.
[3] Mit der Behauptung, dieses Vorstandsmitglied habe niemals ein Verhalten gesetzt, das eindeutig und unmissverständlich dahin zu verstehen gewesen sei, die Parteien hätten einen Vertrag schließen wollen, das Vorstandsmitglied habe vielmehr gesagt, es sei rechtlich gar nicht befugt, einen Vertrag mit der Klägerin abzuschließen, diese müsse sich an den neuen Vorstand wenden, geht die Revisionswerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
[4] Auf die insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge ist daher nicht einzugehen (RS0043312).
[5] 3. Es steht weiter zusammengefasst fest, dass die Klägerin die spätere Käuferin der Liegenschaft dazu veranlasste, mit einem „Letter of Intent“ ein konkretes Kaufinteresse zu bekunden.
[6] Dass die Käuferin dieses Schreiben an die den Verkauf der Liegenschaft betreibende Bank richtete und diese das Schreiben an die Beklagte weiterleitete, steht der erstmaligen Namhaftmachung der Kaufinteressentin durch die Klägerin und somit deren Verdienstlichkeit (vgl RS0062723; RS0119614) nicht entgegen: Die Bank fungierte in dieser Konstellation für alle Beteiligten erkennbar lediglich als Botin und keineswegs als selbst verdienstlich gewordene Maklerin.