JudikaturOGH

1Ob68/22i – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Rudeck Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch MMag. Elisabeth Mayer Wildenhofer, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, wegen 5.373,92 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2021, GZ 39 R 140/21h 19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 5. Jänner 2021, GZ 9 C 445/20w 8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Erstgerichts, mit dem dem Zahlungsbegehren von 5.373,92 EUR sA stattgegeben worden war, nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Urteil wurde der Rechtsvertreterin des Beklagten am 10. 1. 2022 zugestellt.

[2] Diese brachte am 2. 2. 2022 im Elektronischen Rechtsverkehr einen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision beim Berufungsgericht ein. Mit Beschluss vom 23. 2. 2022 änderte das Berufungsgericht den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass diese doch zulässig sei. Dieser Beschluss wurde den Parteien mit 3. 3. 2022 zugestellt und dem Erstgericht am 2. 3. 2022 elektronisch übermittelt. Das Erstgericht nahm daraufhin am 4. 3. 2022 einen aus der Verfahrensautomation Justiz angefertigten Ausdruck des Antrags des Beklagten nach § 508 Abs 1 ZPO (verbunden mit der ordentlichen Revision) zum Akt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Revision ist verspätet .

[4] Der Antrag an das Berufungsgericht, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO), verbunden mit der ordentlichen Revision, ist nach § 508 Abs 2 ZPO binnen vier Wochen beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Die Tage des Postlaufs werden zwar nach § 89 Abs 1 GOG in prozessuale Fristen nicht eingerechnet; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Schriftsatz an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt die Anwendung des § 89 GOG aus (RIS Justiz RS0041753 [T1, T2]). Wurde das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung „in die Rechtsmittelfrist einzurechnen“ (RS0041584). Das Rechtsmittel ist also nur dann rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist beim zuständigen Gericht (hier also beim Erstgericht) einlangt (RS0041584 [T13]; RS0041608), was auch für den Elektronischen Rechtsverkehr gilt (RS0041584 [T22]; vgl auch RS0041608 [T23]).

[5] Letzter Tag der Frist des § 508 Abs 2 ZPO war der 7. 2. 2022. Da der Schriftsatz des Beklagten beim unzuständigen Berufungsgericht eingebracht und erst am 4. 3. 2022 beim Erstgericht ausgedruckt wurde, erweist sich die Revision jedenfalls als verspätet. Sie ist daher zurückzuweisen.

[6] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung nicht auf die Verspätung der Revision hingewiesen (1 Ob 38/21a mwN).

Rückverweise