2Ob121/04i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 2. August 1986 geborenen Patrick S*****, infolge Revisionsrekurses des Unterhaltsschuldners Wilhelm T*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Jänner 2004, GZ 45 R 9/04p-214, womit infolge Rekurses des Unterhaltsschuldners der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 19. November 2003, GZ 1 P 1039/95h-207, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit einem am 4. 3. 2004 dem Unterhaltsschuldner zugestellten Beschluss hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Beschluss des Erstgerichtes vom 19. 11. 2003, mit welchem dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse von EUR 232,55 weitergewährt wurden, bestätigt.
Mit einer an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichteten Eingabe vom 19. 3. 2004 hat sich der Unterhaltsschuldner erkennbar gegen diese Entscheidung gewendet. Diese Eingabe langte erst am 26. 3. 2004 beim Erstgericht ein.
Rechtliche Beurteilung
Soweit diese Eingabe als außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien anzusehen ist, ist sie verspätet. Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst - wie hier - von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). Die Eingabe des Unterhaltsschuldners ist daher als erst am 26. 3. 2004, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelangt anzusehen. Eine sachliche Erledigung des verspäteten Rechtsmittels gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kommt aber nicht mehr in Betracht, weil das unterhaltsberechtigte Kind durch den Zuspruch des Unterhaltsvorschusses bereits Rechte erlangt hat (RIS-Justiz RS0104136).
Soweit die Eingabe des Unterhaltspflichtigen als Rechtsmittel anzusehen war, war sie als verspätet zurückzuweisen.