JudikaturOGH

RS0039370 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2021

Die Revision ist zulässig, wenngleich der Streitgegenstand des Hauptbegehrens, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den Betrag von 10000,-- S nicht übersteigt, wenn das Eventualbegehren 10000,-- S übersteigt.

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