JudikaturOGH

4Ob123/16s – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Juni 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers E***** S*****, vertreten durch Dr. Karlheinz De Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beklagten H***** F*****, vertreten durch Mag. Alexander Todor Kostic, Rechtsanwalt in Velden, wegen Wiederherstellung (Streitwert 15.000 EUR), infolge Rekurse des Klägers und des Beklagten jeweils gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. März 2016, GZ 4 R 224/15s 59, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. September 2015, GZ 25 Cg 125/12i 54, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, sein Urteil durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts, womit dieses dem Beklagten auftrug, eine Stützmauer zu errichten, auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu, ohne den Entscheidungsgegenstand zu bewerten.

Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in sein Urteil einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (1 Ob 234/15s mwN). Der Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts bleibt trotz eines Zulässigkeitsausspruchs dort unzulässig, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn der Entscheidungsgegenstand unter 5.000 EUR liegt ( Kodek in Rechberger ZPO 4 § 519 Rz 20).

Neben dem Hauptbegehren auf Errichtung einer Stützmauer hatte der Kläger auch ein 5.000 EUR übersteigendes Eventualbegehren auf Zahlung gestellt. Die Rechtsprechung, wonach das Rechtsmittel jedenfalls zulässig ist, wenn entweder das Hauptbegehren oder das Eventualbegehren die maßgebliche Wertgrenze übersteigt (RIS Justiz RS0039370), findet nur dann Anwendung, wenn das Berufungsgericht über das Eventualbegehren auch abzusprechen hatte (RIS Justiz RS0042305 [T5, T7]). Da über das Eventualbegehren nur dann abzusprechen ist, wenn das Hauptbegehren zurück oder abgewiesen wurde (RIS Justiz RS0037585; RS0037615 [T1]) und das Berufungsgericht im vorliegenden Fall das dem Hauptbegehren stattgebende Urteil des Erstgerichts aufgehoben hat, liegt dieser Ausnahmefall nicht vor.

Dem Berufungsgericht ist daher ein entsprechender Ergänzungsauftrag zu erteilen.

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