3R182/24t – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Guggenbichler und Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , LL.M., Rechtsanwältin, **, als Insolvenzverwalterin im Konkurs über das Vermögen der B* GmbH, FN **, **, wider die beklagte Partei C* , geb. **, selbstständig, **, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 269.908,77 s.A., D* 87 des Handelsgerichts Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Verfahren wird fortgesetzt.
2. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf „Dr. A*, LL.M., als Insolvenzverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen der B* GmbH“ berichtigt.
Text
Begründung:
Der Akt wurde dem Berufungsgericht mit der Berufung der Beklagten am 30.10.2024 vorgelegt. Das Berufungsgericht hat über die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 30.1.2025 entschieden.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29.1.2025, **, ist über das Vermögen der B* GmbH (der Klägerin des Verfahrens D*) das Konkursverfahren mit Wirksamkeit ab dem 30.1.2025 eröffnet worden. Mit Eröffnung des Konkurses ist das Verfahren gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochen.
Mit Schriftsatz vom 21.2.2025 hat die Insolvenzverwalterin die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
Für die Entscheidung über diesen Antrag ist das Berufungsgericht zuständig (vgl RS0036655).
Rechtliche Beurteilung
Der Fortsetzungsantrag ist gemäß § 7 Abs 2 IO berechtigt, dem Antrag ist daher Folge zu geben.
Gleichzeitig ist gemäß § 235 Abs 5 ZPO die Bezeichnung der klagenden Partei auf die Insolvenzverwalterin zu berichtigen (vgl RS0039713).