JudikaturOGH

8ObA4/16w – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. April 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Wolfgang Cadilek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, als Insolvenzverwalterin im Sanierungsverfahren des F*****, wegen 15.520 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 2015, GZ 6 Ra 81/15a, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das unterbrochene Verfahren wird über Antrag der beklagten Partei wieder aufgenommen. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Kopf der Entscheidung ersichtlich berichtigt.

2. Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Über das Vermögen der beklagten Partei wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. 2. 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Über Antrag der bestellten Insolvenzverwalterin vom 1. 4. 2016 war das gemäß § 7 IO unterbrochene Revisionsverfahren fortzusetzen und die Bezeichnung der beklagten Partei zu berichtigen (RIS Justiz RS0039713).

2. Die Beklagte hat den einzigen in ihrer Revision geltend gemachten Rechtsgrund, nämlich eine vorgeblich fehlende Genehmigung des Dienstvertrags durch die nach den geltenden Vereinsstatuten zuständigen Organe, in erster Instanz nicht erhoben. Einer Beachtung dieses Vorbringens steht das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot entgegen.

Andere Revisionsgründe werden nicht releviert, sodass das Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist.

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