RWS0000003—LG für Strafsachen Wien Rechtssatz
03. September 1997
Eine Befugnis der Bewährungshilfe, zu Gunsten eines erwachsenen Angeklagten Rechtsmittel gegen Urteile oder Beschlüsse anzumelden oder auszuführen, kann weder direkt aus dem Gesetz (§§ 282, 465, 481, 498 Abs. 2 StPO) noch im Wege der Analogie etwa aus den §§ 455 Abs. 2 StPO oder 32 Abs. 5, 40 und 48…