RWS0000004 – LG für Strafsachen Wien Rechtssatz
Der Diligenzpflicht des österreichischen Importeurs von im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellten Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen und kosmetischen Mitteln wird nur dann entsprochen, wenn der Import durch vorangehende oder begleitende Untersuchungszeugnisse solcher Anstalten des Herkunftslandes gedeckt ist, welche "die Grundsätze über die gute Laborpraxis" befolgen und daher qualitativ den in den §§ 42 bis 50 LMG angeführten Untersuchungsberechtigten entsprechen.