RWS0000002 – LG für Strafsachen Wien Rechtssatz
Die Darstellung zwar auf sich reduzierter gleichgeschlechtlicher Praktiken stellt das Tatbild solange nicht her, soferne sie nicht durch sonstige, insbesondere sadistische, masochistische, im Sinn des § 220 StGB widernatürliche oder nach den §§ 201 bis 212 StGB allgemein straftatbestandsbegründende Attribute belastet ist.