JudikaturLG für Strafsachen Wien

RWS0000002 – LG für Strafsachen Wien Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juli 1995

Die Darstellung zwar auf sich reduzierter gleichgeschlechtlicher Praktiken stellt das Tatbild solange nicht her, soferne sie nicht durch sonstige, insbesondere sadistische, masochistische, im Sinn des § 220 StGB widernatürliche oder nach den §§ 201 bis 212 StGB allgemein straftatbestandsbegründende Attribute belastet ist.

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