JudikaturLG für Strafsachen Wien

RWS0000003 – LG für Strafsachen Wien Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 1997

Eine Befugnis der Bewährungshilfe, zu Gunsten eines erwachsenen Angeklagten Rechtsmittel gegen Urteile oder Beschlüsse anzumelden oder auszuführen, kann weder direkt aus dem Gesetz (§§ 282, 465, 481, 498 Abs. 2 StPO) noch im Wege der Analogie etwa aus den §§ 455 Abs. 2 StPO oder 32 Abs. 5, 40 und 48 Z 5 JGG abgeleitet werden. Zwischen einem Probanden und der Bewährungshilfe besteht auch kein Vollmachtsverhältnis im Sinn des § 39 StPO.

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