RSP0000062 – LG St. Pölten Rechtssatz
RSP0000062 – LG St. Pölten Rechtssatz
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Durch eine Vorwegvereinbarung in AGB, die pauschal vorsehen, dass der Schuldner der Gläubigerin auch die Kosten anwaltlicher Mahnschreiben ersetzen muss, wird die Akzessorietät der Kostenforderung zum Hauptanspruch nicht aufgehoben.
Eine Anwaltsmahnung ist grundsätzlich vom Einheitssatz gedeckt.
Aktivzitate: 2 Ob 9/97f
4 R 140/06z des OLG Graz
RIS-Justiz RS0120431
RIS-Justiz RS0121108
1 Ob 69/06p