JudikaturJustizRSP0000052

RSP0000052 – LG St. Pölten Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2006

Sind für einen Schaden drei Umstände ursächlich, wobei jeder einzelne von ihnen für sich allein denselben Erfolg nicht nach sich gezogen hätte (keine "kumulative Kausalität"), sondern dieser nur auf dem Zusammenwirken aller drei Umstände beruht, liegen "summierte Einwirkungen" im Sinne Koziols (Haftpflichtrecht I3 Rz 3/84f) vor. Bei solch summierter Kausalität kommt es bei Vorliegen der anderen Zurechnungsmomente zu einer Solidarverpflichtung bzw. analog § 1304 ABGB im Fall eines vom Geschädigten zu vertretenden Zufalls zu einer Schadensteilung (hier: 3 Schadensursachen für die Beschädigung eines Zentralverriegelungsmotors eines PKW im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall).

Aktivzitate: SZ 61/273

10 Ob 175/01v