JudikaturJustizRSP0000025

RSP0000025 – LG St. Pölten Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 1999

Im Fall der Überweisung eines außerstreitigen Grenzberichtigungsantrags ins streitige Verfahren nach § 40 a JN wird das außerstreitige Prozeßrechtsverhältnis erst durch diese Entscheidung beendet. Für die Kosten des anläßlich der "Umdeutungsentscheidung" für nichtig erklärten Außerstreitverfahrens ist daher noch § 853 ABGB anzuwenden, die analoge Anwendung des § 51 ZPO scheidet aus. Der Fall der Nichtigerklärung des Verfahrens ist dem des § 853 Abs.1 Satz 2 ABGB gleichzuhalten, weil das Grenzberichtigungsverfahren nicht zulässig war. Der Antragsgegner hat daher Anspruch auf Ersatz der Barauslagen des für nichtig erklärten Verfahrens. Ein Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten nach § 853 Abs.2 ABGB kommt hingegen nicht in Betracht. Kein Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit im Verhältnis zweier auf Feststellung von (verschiedenen) Grenzverläufen zwischen denselben Grundstücken gerichteter Klagen.