Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Antragsteller sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Antragsgegnern zu Handen deren Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 374,69 (darin EUR 62,45 USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 10.000,--. Der R…
Text Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die (mit Schriftsatz vom 24.3.2006 erfolgte) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages zur Kenntnis genommen (Punkt 1.), die Gebühren des Sachverständigen Ing. H***** M***** mit EUR 83,-- bestimmt (Punkt 2.), die Antragsteller zum Ersatz de…
Rechtliche Beurteilung Den Rekurswerbern ist zwar darin beizupflichten, dass weder § 11 AußStrG noch § 237 Abs. 2 ZPO für den Fall der Antrags- bzw. Klagszurücknahme (im erstinstanzlichen Verfahren) eine (ausdrückliche) Beschlussfassung vorsieht. Ein dennoch gefasster Beschluss, mit dem die Beendigung des Verfahrens festg…