RSA0000013 – LG Salzburg Rechtssatz
RSA0000013 – LG Salzburg Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nicht jede privatrechtliche Vereinbarung hebt den öffentlich-rechtlichen Charakter des Kostenersatzanspruches auf, sondern nur eine solche, mit welcher die Abhängigkeit des Nebenanspruches vom Hauptanspruch, etwa durch Anerkenntnis, Vergleich etc., aufgehoben wird; nur wenn dies konkret vorgebracht wird, kann der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg als Hauptsache geltend gemacht werden.