JudikaturJustizRSA0000008

RSA0000008 – LG Salzburg Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 1997

Nachträglicher Überweisungsantrag: Nach Schluß der Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede kann ein Überweisungsantrag nicht mehr gestellt werden. Der Anleitungspflicht des § 182 Abs 2 letzter Satz ZPO ist gegenüber rechtskundig vertretenen Parteien Genüge getan, wenn nach Erhebung der Unzuständigkeitseinrede die Verhandlung auf die Zuständigkeitsfrage eingeschränkt wird, darüber verhandelt wird und der Richter schließlich ankündigt, daß er die Verhandlung schließen werde. Damit wurde der rechtskundig vertretenen Partei hinreichend Gelegenheit zu einem Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO gegeben, ohne daß sie ausdrücklich dazu angeleitet werden müßte.