JudikaturJustizRS0134638

RS0134638 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Februar 2023

Für die Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, sind entsprechende Angaben zum geltend zu machenden Anspruch erforderlich. Ist das Vorbringen für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit zu unklar oder unvollständig, so hat das Gericht auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken, wobei die betreffende Partei eine Mitwirkungspflicht trifft.