RS0133892 – OGH Rechtssatz
RS0133892 – OGH Rechtssatz
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Bei Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 179 Abs 1 StVG ist auf den tatsächlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Entlassenen abzustellen. Die polizeiliche An‑ oder Abmeldung kann zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Wohnsitzes darstellen, bildet dafür aber alleine keinen hinreichenden Beweis (so schon 11 Ns 30/21g, 14 Ns 67/17i).