RS0133888 – OGH Rechtssatz
RS0133888 – OGH Rechtssatz
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Die Information der Medien (vgl § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) dient weder der „Aufklärung einer Straftat“ noch der „Verfolgung verdächtiger Personen“ noch stellt sie eine damit zusammenhängende „Entscheidung“ (iSd § 1 Abs 1 StPO) her; demnach ist sie nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und dessen Leitung.
Gemäß § 11 Abs 1 Z 24 Geo sind Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit Justizverwaltungssachen, Medienstellen demnach – von §§ 106 f StPO nicht umfasste – Einrichtungen der Justizverwaltung.