JudikaturJustizRS0133808

RS0133808 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2022

Aus der Bestimmung des § 37b (hier: im Zusammenhang mit den konkret abgeschlossenen Kurzarbeitsvereinbarungen) ergibt sich keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung. Die Förderung ist aber im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung des Vorliegens „betrieblicher Erfordernisse“ für die Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG) zu berücksichtigen.

Entscheidungen
13