RS0133688 – OGH Rechtssatz
RS0133688 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1. Eine Klausel in den AGB einer Bank, „Das Kreditinstitut behält sich vor, Spareinlagen unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen […]. Die Verzinsung hört mit dem Ende dieser Kündigungsfrist auf, nicht behobene Beträge können auf Kosten und Gefahr eines Kunden bei Gericht hinterlegt werden.“, ist gröblich benachteiligend.
2. Darüber hinaus muss der Kunde nicht mit einer Kündigungsmöglichkeit (nur) seitens des Vertragspartners bei einem - relativ kurz - befristeten Dauerschuldverhältnis rechnen.