Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Zweitantragstellerin ist schuldig, der Erstantragstellerin die mit 3.214,98 EUR (darin enthalten 535,83 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: [1] Im vorliegenden Erbrechtsstreit ist die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments nach § 579 ABGB idF des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) zu beurteilen. Als Testamentszeugen fungierten der beurkundende Notar sowie zwei seiner Angestellten. [2] Punkt IV dieses Testaments lautet: …
Rechtliche Beurteilung [6] Der Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin ist zulässig , weil zur Frage, welche Voraussetzungen nach § 579 Abs 2 ABGB dafür erforderlich sind, dass die Identität der Testamentszeugen aus der Urkunde hervorgeht, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt; er ist jedoch nich…