JudikaturJustizRS0133600

RS0133600 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Februar 2024

§ 39 StGB (in der seit 1. Jänner 2020 geltenden Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019) normiert die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen sich das Höchstmaß der angedrohten Strafe (zwingend) um die Hälfte erhöht, und demzufolge bei qualifiziertem Rückfall – anders als die Vorgängerbestimmung des § 39 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2019/105 – einen stets anzuwendenden erweiterten Strafrahmen. Die Nichtanwendung von § 39 Abs 1a StGB (als gegenüber Abs 1 leg cit speziellerer Norm) trotz Vorliegens der Voraussetzungen bewirkt Nichtigkeit des Strafausspruchs (Z 11 erster Fall [so bereits 12 Os 97/20m]).

Entscheidungen
8