JudikaturJustizRS0133563

RS0133563 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2021

§ 35 Abs 2 EisbEG stellt keinen eigenständigen Erlagsgrund dar. Vielmehr wird in dieser Bestimmung die Hinterlegungsmöglichkeit nach § 1425 ABGB vorausgesetzt und daran angeknüpft.