JudikaturJustizRS0133376

RS0133376 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2023

Stehen die Urteilsfeststellungen über entscheidende Tatsachen zueinander im Widerspruch oder sind sie sonst undeutlich, sind Widerspruch und Undeutlichkeit aus Z 5 anfechtbar. Geht die Undeutlichkeit aber so weit, dass die davon betroffene Feststellung oder Negativfeststellung auch vom Rechtsmittelgericht nicht ausgemacht werden kann, ist diese als nicht getroffen anzusehen. Das begründet ‑ auch von Amts wegen wahrzunehmende ‑ materielle Nichtigkeit nach Z 9 lit a oder 10.

Entscheidungen
8