RS0133376 – OGH Rechtssatz
RS0133376 – OGH Rechtssatz
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Stehen die Urteilsfeststellungen über entscheidende Tatsachen zueinander im Widerspruch oder sind sie sonst undeutlich, sind Widerspruch und Undeutlichkeit aus Z 5 anfechtbar. Geht die Undeutlichkeit aber so weit, dass die davon betroffene Feststellung oder Negativfeststellung auch vom Rechtsmittelgericht nicht ausgemacht werden kann, ist diese als nicht getroffen anzusehen. Das begründet ‑ auch von Amts wegen wahrzunehmende ‑ materielle Nichtigkeit nach Z 9 lit a oder 10.