JudikaturJustizRS0133371

RS0133371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2022

Im Fall eines (Spät-)Rücktritts von einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist das Verlustrisiko nicht dem vom Vertrag berechtigt zurückgetretenen Versicherungsnehmer zuzuweisen.

Entscheidungen
6