JudikaturJustizRS0133161

RS0133161 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2019

Wenn zwischen dem Verwaltungsstrafverfahren und dem Strafverfahren ein ausreichend enges inhaltliches und zeitliches Band existierte, sodass sie als zwei Aspekte eines einzelnen Systems angesehen werden können, kann von einer Zweigleisigkeit des Verfahrens iSv Art 4 7.ZPMRK keine Rede sein.

Entscheidungen
3