JudikaturJustizRS0132912

RS0132912 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2022

Auch für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Gerichts zweiter Instanz in einem Oppositionsverfahren, das betriebenen rückständigen und laufenden Unterhalt betrifft, ist (nur) der 36-fache Betrag des strittigen laufenden Unterhalts maßgeblich.

Entscheidungen
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