JudikaturJustizRS0132764

RS0132764 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2020

Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder ‑verletzung ist (anders als die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung [§ 78 StGB]) mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos.

Entscheidungen
2