JudikaturJustizRS0132669

RS0132669 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2020

Dass durch einen Urteilsveröffentlichung auch solche Kreise angesprochen werden, die von dem Wettbewerbsverstoß bislang keine Kenntnis hatten, kann nicht ausgeschlossen werden und hindert den Zuspruch nicht.

Entscheidungen
2