JudikaturJustizRS0132523

RS0132523 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2021

Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.

Entscheidungen
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