JudikaturJustizRS0132362

RS0132362 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 2023

Durch die Ausfolgung einer räuberisch erlangten (§§ 142 f StGB) und sodann sichergestellten Sache an das Opfer (§ 114 Abs 2 zweiter Satz StPO) wird dessen Rückforderungsanspruch in Betreff des durch die Tat erlangten Vermögenswerts (§ 20 Abs 1 StGB) befriedigt, die Wirkung des Verfalls demnach iSd § 20a Abs 2 Z 3 StGB erreicht.

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